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14.2.2 Die Weiterbildungsordnung

Zusatzinfo

Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung

Sie sind nicht zu verwechseln mit der

  • Weiterbildungsordnung der Ärztekammern oder den
  • Weiterbildungskatalogen, wie sie z. B. von den einzelnen Fachgesellschaften oder Berufsverbänden erarbeitet worden sind.

Die Richtlinien sind allgemeine Verwaltungsvorschriften der WO. Sie werden von den Ärztekammern bei der Beurteilung zugrundegelegt, ob eine gründliche und eingehende Weiterbildung erfolgt ist und nachgewiesen wurde. Sie geben aber auch den zur Weiterbildung befugten Ärzten, den Praxisinhabern also, und ebenso denjenigen, welche sich weiterbilden, die Möglichkeit, sich über den Inhalt der geforderten „eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen“ zu informieren.

Maßgeblich für die Zulassung zur Facharztprüfung ist also nicht allein die Ableistung der Weiterbildungszeit, welche ausdrücklich eine Mindestweiterbildungszeit darstellt, sondern die Erfüllung der „Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung“ (Mader u. Weißgerber 1998).


Weitere nachzuweisende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nach den Richtlinien in

  • der Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen
  • den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie
  • Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
  • Dokumentation von Behandlungsfällen einschl. Beratungsursache, Diagnostik, Beratungsergebnis, Therapie und Begründung im unausgelesenen Patientengut, davon (100)
    * bei Kindern (25)
    * bei geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter (25)
  • Integration medizinischer, psychischer und sozialer Belange im Krankheitsfall einschl. Erkennung von psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen, psychosozialen Zusammenhängen unter Berücksichtigung der Krisenintervention sowie der Beratung und Führung Suchtkranker (25)
  • Langzeit- und familienmedizinischer Betreuung mit Dokumentation von mind. 4 Patientenkontakten pro Jahr und Bestimmung von Behandlungszielen gemeinsam mit dem Patienten (10)
  • Erkennung und koordinierte Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter (10)
  • interdisziplinäre Koordination einschl. der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten (25)
  • Behandlung von Patienten in ihrem familiären Umfeld und häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld einschl. der Hausbesuchstätigkeit und Einschätzung der Pflegebedürftigkeit (10)
  • Untersuchungs- und Behandlungsverfahren sowie Dokumentation von gesundheitsfördernden Maßnahmen, z. B. im Rahmen gemeindenaher Projekte wie Seniorensport, Koronar-Sportgruppen, Raucherentwöhnungsgruppe, Rückengruppe einschl. Gesundheitsberatung u. a. diätetischer Beratung und Schulung (25)
  • Maßnahmen der Vorsorge- und Früherkennung, davon
    * Prävention von Gesundheitsstörungen, Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen (50)
  • Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung von spezifischen Maßnahmen einschl. Gewalt- und Suchtprävention (10)
  • Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen einschl. Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen (10)
  • medizinische Notfallsituationen sowie Erkennung und Behandlung akuter Notfälle wie Synkopen, paroxysmale Tachykardien, akute Dyspnoen, einschl. der Behandlungsfälle im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, davon (50)
    * lebensrettende Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung (10)
  • für die hausärztliche Versorgung erforderliche Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie (50)

(Mindestzahlen in Kursivschrift)


Fachliche Identität der Weiterbildung

Am Beispiel der Weiterbildungsordnung der LÄK Bremen berichtet Dr.med. Hans-Michael Mühlenfeld im Rahmen eines Interviews in der Zeitschrift Der Allgemeinarzt (2021) 7. 45-46 über das Problem, eine mehrjährige obligate Weiterbildung in der Allgemeinmedizin ohne einen Weiterbildungsabschnitt in der Allgemeimedizin selbst durchlaufen zu haben
https://allgemeinarzt.digital/berufspolitik/ringen-fachliche-identitaet-weiterbildung-60605

Weiterbildung zum/zur Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin

Die grundlegende Änderung der Weiterbildungsordnung ab 2020 (mit Übergangsfristen), Weiterbildungsverbünde, Kompetenzzentren, die Vorbereitung zur Facharztprüfung und eine Checkliste für die Weiterbildung beinhaltet die Übersichtsarbeit von Dr.med. Bernhard Riedl, erfahrener Aus-und Weiterbilder sowie Lehrbeauftragter an der T München, in der Zeitschrift Der Allgemeinarzt (2021) 7: 47-50
https://allgemeinarzt.digital/berufspolitik/weiterbildung-fach%C3%A4rztin-facharzt-62202


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