Mader : Fakten - Fälle - Fotos®
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14.2.5 Weiterbildungszeugnis

Zusatzinfo

Wissenswertes

Dem Zeugnis des weiterbildenden Arztes kommt maßgebliche Bedeutung zu. Besondere Fähigkeiten nach Ableistung der Weiterbildungszeit werden nicht einfach unterstellt. Ihr Vorhandensein muss vielmehr von den zur Weiterbildung befugten Ärzten bestätigt werden. Deshalb ist trotz Einführung des Fachgespräches die fachliche Beurteilung des Bewerbers durch den die Weiterbildung leitenden Arzt maßgebliche Voraussetzung für die Anerkennung einer Gebietsbezeichnung. Der Weiterbilder muss eindringlich vor falschen oder Gefälligkeitszeugnissen gewarnt werden, ggf. kann ihm die Befugnis zur Weiterbildung entzogen werden. In § 16 der „Berufsordnung für die deutschen Ärzte“ (98. Deutscher Ärztetag 1995) wird gefordert: „Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen.“ Ebenfalls in § 16 ist eine „angemessene Frist“ für die Erstellung der Zeugnisse vorgesehen: „Bei Zeugnissen über Mitarbeiter und Ärzte in Weiterbildung sollte eine Frist von drei Monaten nach Antragstellung oder Ausscheiden nicht überschritten werden.“ Die während der allgemeinmedizinischen Weiterbildungszeit durch den Weiterbilder vermittelten und durch den AiW erworbenen besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch als Anlage zum Zeugnis im Einzelnen aufgeführt werden. Der Einfachheit halber orientieren sich einzelne Weiterbilder wörtlich am Text der „Richtlinien zum Inhalt der Weiterbildungsordnung“, indem sie diese Formulierungen wörtlich abschreiben (oder fotokopieren) und mit den entsprechenden Zahlen für die einzelnen erbrachten Leistungen versehen (Mader u. Weißgerber 1998).


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