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15.6 Heilmittelversorgung

Zusatzinfo

Versicherte der GKV haben neben einem Anspruch auf ärztliche Behandlung u. a. auch Anspruch auf Arznei- und Verbandsmittel (§ 31 SGB V) und auf die Versorgung mit Heilmitteln (§ 32 SGB V).

Heilmittel sind in diesem Sinne Maßnahmen (Behandlungen), die durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden und die einem der folgenden Therapiebereiche zuzuordnen sind:

  • Physikalische Therapie
  • Podologische Therapie
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
  • Ergotherapie

In diesem Sinne sind Arzneimittel im Gegensatz zur Umgangssprache keine Heilmittel.

Wesentlicher Bestandteil der Heilmittelrichtlinie ist der Heilmittelkatalog; er beschreibt, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Diagnosen (Diagnosegruppen) im Regelfall zu einer medizinisch angemessenen und wirtschaftlichen Versorgung führen. Der Regelfall betrachtet dabei den, bezüglich Erkrankung und Krankheitsverlauf, typischen Patienten. Für diesen gilt der Heilmittelkatalog als Leitfaden zur Verordnung. Die durch den Katalog vorgegebenen Heilmittel und verordnungsfähigen Mengen basieren auf Erfahrungswerten aus der Praxis.

Aktuell gilt der Heilmittelkatalog aus dem Jahr 2011.
(Stand: 19.1.2013)

Heilmittelkatalog
http://www.heilmittelkatalog.de/hmkonline.html
http://www.g-ba.de/downloads/17-98-3064/HeilM-RL_2011-05-19_Heilmittelkatalog.pdf


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