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15.1.5 Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

Zusatzinfo

Wissenswertes

Im 16. Jahrhundert wird der Begriff der „cura palliativa“ als Alternative zur kurativen Therapie diskutiert. Der Beginn der „modernen“ Palliativmedizin wird auf das Jahr 1967 datiert, als von Lady Cicily Saunders in London das St. Christopher’s Hospice eröffnet wurde. In diesem ersten Hospiz moderner Prägung wurde schwerkranken Menschen ein symptomarmes Leben bis zuletzt und ein Sterben in Würde ermöglicht. In Deutschland eröffnet 1983 die erste Palliativstation in Köln, das erste stationäre Hospiz 1986 in Aachen. Seither sind über 400 Hospize und Palliativstationen hinzugekommen. 2003 wurde das Fach Palliativmedizin in die WO aufgenommen. Seit 2004 ist Palliativmedizin an mehreren deutschen Universitäten als Pflichtlehr- und Prüfungsfach eingeführt (Starck u. Wendtner 2012).

Am 1.9.2009 ist das „3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ („Patientenverfügungsgesetz“) in Kraft getreten. Die neue Rechtslage orientiert sich an der bisherigen Rechtsprechung: Eine von einem einwilligungsfähigen Patienten für den Fall des späteren Verlustes der Einwilligungsfähigkeit errichtete schriftliche Patientenverfügung ist verbindlich (§ 1901a Abs. 1 BGB). Sie ist bei der Entscheidung über ärztliche Maßnahmen zu beachten, wobei es auf das Stadium der Erkrankung ausdrücklich nicht ankommt (§ 1901a Abs. 3 BGB). Sofern für den nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten ein von ihm für diesen Fall bevollmächtigter (Vorsorge-bevollmächtigter) oder ein vom Gericht hierfür bestellter Betreuer handelt, muss dieser den Willen des Patienten gegenüber Arzt, Pflegepersonal und Einrichtung, in der der Patient untergebracht ist, durchsetzen. Gibt es keine schriftliche Patientenverfügung, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille des Patienten anhand konkreter Anhaltspunkte, etwa früherer mündlicher Äußerungen, zu ermitteln (§ 1901a Abs. 2 BGB). Als Patientenverfügung im Sinn des Gesetzes ist nur eine schriftliche Äußerung zu werten: Nach § 126 BGB muss also ein vom Patienten eigenhändig unterschriebenes Schriftstück vorliegen; diese Form erfüllen z. B. auch die vielfach gebräuchlichen „Ankreuzformulare“, wenn sie die Unterschrift des Patienten aufweisen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Äußerung ist nicht als Patientenverfügung im Sinn des Gesetzes zu werten, sie ist aber im Einzelfall rechtlich nicht unbeachtlich (Borasio et al. 2009).


Weitere Infos auf "Familienratgeber" der "Aktion Mensch":
https://www.familienratgeber.de/rechte-leistungen/rechte.php


Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts lautet ein Beitrag mit Kasuistik des Klinikers Dr. med. Ernst Bühler in der Zeitschrift Der Allgemeinarzt (2017), der sich mit der frühzeitigen Versorgungsplanung des Patienten befasst und dabei dem Hausarzt eine Schlüsselrolle zuweist.
https://www.allgemeinarzt-online.de/a/versorgungsplanung-die-wahrung-des-selbstbestimmungsrechts-1830525


Leitlinie

DEGAM-S1-Leitlinie Medizinische Versorgung am Ende des Lebens - Schwerpunkt rechtliche Aspekte
http://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/053-038l_S1_Ganz_am_Ende_des_Lebens_2013-09.pdf
 


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